Art. 3 Begriff des Inlandes und des Auslandes
Art. 3 Begriff des Inlandes und des Auslandes
Art. 3 Abs. 1 - C(0), Verw(0), L(1), RZ(0)
Als Inland gelten:
Art. 3 Abs. 1 Bst. a - C(0), Verw(0), L(0), RZ(0)
das Gebiet der Schweiz; 1
Art. 3 Abs. 1 Bst. b - C(0), Verw(0), L(0), RZ(0)
ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglichen Vereinbarungen.
Art. 3 Abs. 2 - C(0), Verw(0), L(2), RZ(0)
Andere Gebiete werden als Ausland bezeichnet.
Art. 3 Abs. 3 - C(0), Verw(0), L(1), RZ(0)
Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen sind, gilt dieses Gesetz in diesen beiden Talschaften nur für Dienstleistungen sowie für Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes. Die dem Bund auf Grund dieser Bestimmung entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin zu kompensieren; Einsparungen, die sich auf Grund des geringeren Erhebungsaufwands ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun und Tschlin.
- Anmelden oder Registrieren um Kommentare zu schreiben
