Art. 3 Begriff des Inlandes und des Auslandes

Art. 3 Begriff des Inlandes und des Auslandes

Direktreferenz: Art. 3 aMWSTG
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Art. 3 Abs. 1 - C(0), Verw(0), L(1), RZ(0)

Als Inland gelten:

Art. 3 Abs. 1 Bst. a - C(0), Verw(0), L(0), RZ(0)

das Gebiet der Schweiz; 1

Art. 3 Abs. 1 Bst. b - C(0), Verw(0), L(0), RZ(0)

ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglichen Vereinbarungen.

Art. 3 Abs. 2 - C(0), Verw(0), L(2), RZ(0)

Andere Gebiete werden als Ausland bezeichnet.

Art. 3 Abs. 3 - C(0), Verw(0), L(1), RZ(0)

Solange die Talschaften Samnaun und Sampuoir aus dem schweizerischen Zollgebiet ausgeschlossen sind, gilt dieses Gesetz in diesen beiden Talschaften nur für Dienstleistungen sowie für Leistungen des Hotel- und Gastgewerbes. Die dem Bund auf Grund dieser Bestimmung entstehenden Steuerausfälle sind durch die Gemeinden Samnaun und Tschlin zu kompensieren; Einsparungen, die sich auf Grund des geringeren Erhebungsaufwands ergeben, sind angemessen zu berücksichtigen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten im Einvernehmen mit den Gemeinden Samnaun und Tschlin.


 
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